§ 1
Name, Sitz, Eintragung
Der Verein trägt den Namen Gesangverein Liederkranz-Sängerbund 1846 Neureut-Süd e.V.
Er hat seinen Sitz in Karlsruhe-Neureut und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Karlsruhe eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Verein auf Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen (Aufführungen, ...) vor und stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§ 3
Bundesorganisation
Der Verein ist Mitglied des Badischen Chorverbands im Deutschen Chorverband e.V. (DCV).
§ 4
Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus
a)aktiven Mitgliedern
b)passiven Mitgliedern
c)Ehrenmitgliedern.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann werden, der schriftlich einen Antrag beim Vorstand gestellt hat. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss in der Mitgliederversammlung. Für Ehrenmitglieder besteht Beitragsfreiheit.
Langjährige Mitglieder erhalten eine Anerkennungsurkunde für 25 Jahre in Silber und für 40 Jahre in Gold.
§ 6
Pflichten der Mitglieder
Die aktiven Mitglieder sollten regelmäßig an den Chorproben teilnehmen. Von allen Mitgliedern wird erwartet, dass sie den Verein unterstützen.
§ 7
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen, doch muss der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr gezahlt werden; desgleichen sind rückständige Beiträge zu begleichen. Der Vorstand kann Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen, nach vorhergehender Mahnung als Mitglied ausschließen. Der Ausschluss befreit das betroffene Mitglied nicht von der Zahlung rückständiger Beiträge und des Beitrages bis Ende des laufenden Jahres.
§ 8
Beitragspflicht
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu zahlen. Gleiches gilt für von der Mitgliederversammlung beschlossene besondere Umlagen. Die Zahlungsmethoden bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 9
Verwendung der Mittel
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten bei Auflösung des Vereins außer etwaiger Sacheinlagen nichts aus dem Vermögen des Vereins. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Mitglieder des Vorstandes und für den Verein in sonstiger Weise ehrenamtlich Tätige können eine Erstattung ihrer Kosten und eine angemessene Entschädigung für Zeit- und Arbeitsaufwand gemäß § 3 Abs. 26a EStG erhalten. Einzelheiten werden durch den Vorstand bzw. durch die Geschäftsordnung festgelegt.
§ 10
Das Vorstandsgremium
Das Vorstandsgremium wird von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Übergangsklausel: Das Vorstandsgremium kann solange weiter amtieren, bis ein neues gewählt ist.
Es setzt sich zusammen aus:
| Vorstand |
-5 Beisitzern/Beisitzerinnen
Der/Die Ehrenvorsitzende/n ist/sind stimmberechtigte/s Mitglied/er des Vorstandsgremiums.
Der/Die Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jede/r ist allein vertretungsberechtigt.
§ 11
Der Chorleiter / Die Chorleiterin
Der/Die musikalische Leiter/in des Chores wird von der Versammlung der Sängerinnen und Sänger gewählt. Die Verpflichtung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Vertrages durch den Vorstand, der auch mit dem/der Chorleiter/in die zu zahlende Vergütung vereinbart. Der/Die Chorleiter/in ist für die musikalische Arbeit im Sinne des Chores verantwortlich. Das gilt besonders für die Aufstellung sämtlicher Programme und jedes chorische Auftreten in der Öffentlichkeit.
Bei Vorstandssitzungen kann der/die Chorleiter/in beratend hinzugezogen werden.
§ 12
Arbeitsgebiete des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Im übrigen ist es seine Pflicht, den Verein geschäftsmäßig zu verwalten und alles was zum Wohle des Vereins dient, zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
§ 13
Tätigkeit der Beisitzer/innen
Die Beisitzer/innen unterstützen den Vorstand bei den Vereinsführungsaufgaben. Auf Weisung des Vorstandes übernehmen sie bestimmte Aufgaben.
§ 14
Die Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich als Hauptversammlung einberufen werden. Der Zeitpunkt wird vom Vorstand festgelegt.
Nach Bedarf kann der Vorstand weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragt. In diesem Falle muss der Vorstand dem Ersuchen innerhalb von drei Wochen stattgeben.
Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand. Schriftlich kann auch über digitale Medien wie z.B. E-Mail erfolgen. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt wird. Die Anträge sind mindestens vier Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich und begründet einzureichen.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins (§ 20) und der Satzungsänderung (§ 21), werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den/die Schriftführer/in protokolliert und unterzeichnet. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Stimmberechtigt sind die Mitglieder.
In der Regel finden Mitgliederversammlungen als Präsenzveranstaltung statt.
Bei stattfindenden Mitgliederversammlungen müssen die Mitglieder nicht zwingend anwesend sein. Stattdessen kann der Vorstand – abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 BGB – den Mitgliedern ermöglichen
1.an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte (Stimmrecht, Teilnahme an Diskussionen, Antragsrecht usw.) im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben
oder
2.ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
§ 15
Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Arbeit der Kassenprüfer/innen erstreckt sich auf die Nachprüfung der Richtigkeit der Belege und Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
§ 16
Berichterstattung und Entlastung
Der/Die Vorsitzende, der/die Schriftführer/in und der/die Chorleiter/in erstatten in der Hauptversammlung einen Jahresbericht, der/die Schatzmeister/in einen Bericht über die Kassenlage. Dem Vorstand wird nach Anhören der Kassenprüfer Entlastung erteilt.
§ 17
Geschäftsordnung
Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung für die Abwicklung der Mitgliederversammlung aufstellen, in der Einzelheiten des Versammlungsablaufes bestimmt werden. Die Geschäftsordnung muss von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.
§ 18
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 19
Datenschutzklausel
1.Der Verein schützt die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Der Verein verarbeitet die personenbezogenen Daten stets unter Berücksichtigung aller geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der DS-GVO und dem BDSG.
2.Der Verein verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung der in dieser Satzung niedergelegten Zwecke und Aufgaben.
3.Folgende personenbezogene Mitgliederdaten verarbeitet der Verein:
Name, Vorname
Bankverbindung für den Lastschrifteinzug,
Telefonnummern (Festnetz, Mobil) sowie E-Mail,
Adresse,
Geschlecht,
Geburtsdatum,
Eintrittsdatum,
Namen und Vornamen von Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen,
Funktion(en) im Verein
4.Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung des Betroffenen erhoben.
5.Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt.
6.Aus Gründen der Bestandsverwaltung und der Beitragserhebung werden die unter Ziff. 3 genannten persönlichen Daten im Umfang des Erforderlichen an den Gruppen-, Kreis-, Landeschorverband und den Deutschen Chorverband weitergeleitet.
7.Die Meldung von Vereinsmitgliedern und personenbezogenen Daten derselben dürfen vom Verein zur Erfüllung seines Vereinszwecks an die Dachverbände weitergegeben werden, ebenso an die maßgeblichen Bankinstitute. Der Verein stellt sicher, dass die Verwendung durch das beauftragte Kreditinstitut ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erfolgt und nach Zweckerreichung, Austritt des betroffenen Mitglieds oder erfolgtem Widerspruch die Daten unverzüglich gelöscht und die Löschung dem betroffenen Mitglied bekannt gegeben wird. Im Übrigen werden die Daten verstorbener Mitglieder archiviert und vor unbefugtem Gebrauch geschützt. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis zum Ablauf der steuerrechtlichen oder buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet.
8.Der Verein stellt seinen Mitgliedern die gesetzlichen Informationen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten über seine Homepage zur Verfügung.
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Ortsverwaltung Neureut, die es ausschließlich und unmittelbar für soziale Einrichtungen für Kinder zu verwenden hat. Der Beschluss der Auflösungsversammlung darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Satzungsänderung
Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
§ 22
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung vom 22. Juni 2021 beschlossen. Sie ersetzt die vorhergehende Satzung und tritt nach der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.